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Schmerzklinik ist
nach § 40 SGB V von allen
gesetzlichen Krankenkassen als
Rehabilitationseinrichtung anerkannt und auch beihilfefähig (OPS
8-918).
HANDGELENKARTHROSE
Radiocarpalarthrose
Die Handgelenkarthrose wird auch als Radiocarpalarthrose bezeichnet. Letzterer Begriff kann auch mit k geschrieben werden (Rad iokarpalarthrose).
Grundsätzlich unterscheidet man auch bei Handgelenkarthrosen zwei Formen:
Idiopathische oder primäre Radiocarpalarthrose. Darunter versteht man eine Eigenerkrankung des Gelenks in Form einer anlagebedingten Minderwertigkeit des Gelenkknorpels ohne Vorerkrankung. Die Ursache ist nicht bekannt.
Sekundäre / symptomatische Handgelenkarthrose nach Vorerkrankungen. Typische Vorerkrankungen sind z.B. die rheumatoide Arthritis (= Gelenken tzündung), kongenitale Luxationen (= angeborene Gelenkausrenkungen), Frakturen (= Brüche) gelenknaher Kn ochen (post trauma tische Radiocarpalarthrose), idiopathische (= ohne erkennbare Ursache entstandene) Nekrosen (= örtlicher Gewebstod) des Gelenkkopfes, Überlastungen, aber auch permanente Fehlbelastungen.
Die Handgelenkarthrose ist zunächst eine
Erkrankung des Gelenkknorpels, im weiteren Verlauf kommt es dann zu einer
Umbildung des knorpelnahen Knochens, einhergehend mit Schmerzen, Schwellungen,
Bewegungseinschränkung und Deformierung der beteiligten Gelen
ke (siehe unten). Zunächst
bestehen nur
Bewegungsschmerzen und später tritt ein
Ruheschmerz hinzu.
Im Rahmen der Handgelenkarthrose
können zudem schubförmig Gelenkentzündungen auftreten. Das Gelen
k
schmerzt dann verstärkt, schwillt an und wird warm.
Die Radiocarpalarthrose kann sowohl an einer Han d allein oder an beiden Händen gleichzeitig auftreten, d. h. der Befall ist nicht zwingend symmetrisch. Frauen sind von der Handgelenkarthrose wesentlich häufiger betroffen als Männer.
Im Vergleich zu anderen Arthroseformen der Ha nd (Bouchardarthrose, Heberdenarthrose, Rhizarthrose,…) tritt die Handgelenkarthrose aber verhältnismäßig selten auf. Die Problematik der Handgelenkarthrose besteht allerdings darin, daß bei Fortschritt der Erkrankung das Handgelen k nicht mehr funktionsfähig ist und so zu einer massiven Lebenseinschränkung führt.
Die Diagnose einer Radiocarpalarthrose erfolgt mittels einer Röntgenaufnahme.
Klassische Behandlungen bei einer Handgelenkarthrose:
Operative Therapiemöglichkeiten bei Handgelenkarthrosen:
Arthroskopie (Korrektur der Knorpel-Bandscheibe zwischen Elle und Speiche)
Transplantation von Muskelgewebe als Gelenkknorpelersatz
Kappung bestimmter Nervenbahnen zur Beschwerdelinderung
Einsatz einer Gelenkprothese
Medikamentöse Schmerzbehandlung bei
Handgelenkarthrose:
Akut
(= plötzlich einsetzend, heftig) und
subakut (= eher schleichend verlaufend) können
zunächst (vorwiegend) peripher wirkende
Analgetika
(= Schmerzmittel, die am Ort der Schmerzentstehung wirken)
eingesetzt werden, insbesondere sog. nicht steroidale
Antirheumatika
(=
Rheuma
mittel),
aus dieser Gruppe möglichst lang wirkende und
magen
schonende wie z.B.
Meloxicam. Besonders magenschonend sind die sog. COX-2 Inhibitoren, z.B.
Parecoxib oder Etoricoxib,
allerdings scheint diese Stoffgruppe mit einem Herz-/Kreislauf-Risiko verbunden
zu sein, zumindest bei längerer Therapiedauer. Es bleibt abzuwarten, ob Parecoxib und Etoricoxib nicht auch noch vom Markt genommen werden, wie schon
andere Mittel dieser Stoffgruppe zuvor.
Bei stärkeren
schmerzhaften Muskelverspannungen können darüber hinaus auch
Muskel
relaxanzien
(= Mittel zur Entspannung von
Muskeln) (z.B.
Orphenadrin, Tolperison) verordnet werden.
Manchmal sind aber die
Schmerz
zustände nur mit zentral wirkenden
Analgetika ((z.B. Tramadol,
Tilidin, Oxycodon (Tilidin
oder Oxycodon auch kombiniert mit Naloxon) oder Morphin)) (= im
Gehirn bzw.
Rücken
mark wirkende
Schmerzmittel)
beherrschbar.
Die Kombination mit schmerzdistanzierenden
Antidepressiva (= Mittel gegen Depression, aber
auch bei diesen Sch
merzen hilfreich) (z.B.
Doxepin, Maprotilin) oder auch
Neuroleptika hilft in vielen
Fällen
Schmerzmittel
einzusparen.
* Bei der sog. kontinuierlichen Blockade mit Katheter wird ein dünner Kunststoffschlauch vorübergehend (z.B. 10-14 Tage lang) dicht an Nervengeflechte bzw. den betroffenen Ner ven eingepflanzt. Die Einpflanzung erfolgt durch eine handelsübliche Kanüle hindurch, es muß also nicht "aufgeschnitten" werden. In der Folge wird über diesen Katheter mehrmals täglich, jeweils nach Abklingen der vorangegangenen Dosis, das örtliche Betäubungsmittel (Lokalanästhetikum) völlig schmerzlos nachgespritzt. In bestimmten Fällen kann zur Verabreichung des örtlichen Betäubungsmittel durch den Katheter hindurch auch eine kleine Pumpe angeschlossen werden. Dass die schmerzlindernde Wirkung i.d.R. über die eigentliche Behandlungszeit hinaus anhält, ist u.a. darauf zurückzuführen, daß bei dieser Blockadebehandlung auch die sog. vegetativen Ner ven betroffen sind, woraus eine sehr deutliche Durchblutungssteigerung resultiert. Dies ist der Grund, warum diese Behandlungsmethode besonders bei Schmerzen, die auf eine verminderte Blutversorgung, auf entzündliche (z.B. Arthritis) oder auch degenerative (Radiocarpalarthrose !) Prozesse zurückzuführen sind, sehr hilfreich ist, denn eine gute Durchblutung wirkt entzündlichen und degenerativen Schmerzursachen kausal (= ursächlich) entgegen.
Laut der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben alle Versicherte (also auch ältere Patienten) einer gesetzlichen Krankenkasse einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation und können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch einen Brief an die Aufsichtsbehörden. Zu diesem Wahlrecht gibt es mittlerweile auch einUrteil des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 2/05):Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet, die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu berücksichtigen. (Der Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu).
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